Schwarzfahren als Straftat mutiert zur Systemfrage

Berlin, 3. Januar 2019 (ADN). Nach Meinung von Fatina Keilani mutiert das Schwarzfahren als Straftat zur Systemfrage. In der Berliner Tageszeitung „Der Tagesspiegel“ schildert die Journalistin am Donnerstag die divergierenden Positionen in der Politik, Justiz und Zivilgesellschaft der Hauptstadt. Das Phänomen wächst den Behörden in all seinen monetären, rechtlichen und sozialen Konsequenzen vollständig über den Kopf. Es beweist die Hilfs- und Kopflosigkeit des Rechtsstaates, der in seiner Kurzsichtigkeit nicht mehr die richtigen Proportionen zwischen kleinen und großen Problemen wahrnimmt.

Bedauerlicherweise wird zudem keine Silbe über die Entstehungsgeschichte des Schwarzfahrens als Straftatbestand verloren, der in der juristischen Diktion korrekt eigentlich „Erschleichen von Leistungen“ genannt wird und von den Nationalsozialisten aus der Taufe gehoben worden ist. Während er in der DDR als Belanglosigkeit behandelt wurde, sitzen in der Bunderepublik Deutschland dafür jährlich Tausende hinter Gittern. Und das, obwohl es der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht. Insofern hielt sich der sozialistische Staat konsequenter an den Menschenrechtskodex als die Bunderepublikaner, die der DDR permanent deren Verletzung vorwarfen.  ++ (vk/mgn/03.01.19 – 003)

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Die Straftat „Schwarzfahren“ und ihr verschwiegener finsterer Hintergrund

München, 17. Februar 2018 (ADN). „Schwarzfahren“ mausert sich gerade zum Modethema in den deutschen Hauptmedien. Die „Süddeutsche Zeitung“ (SZ) reiht sich mit ihrer Wochenendausgabe ein, nachdem sie vor einigen Tagen einen bekennenden Schwarzfahrer aus dem hessischen Gießen porträtiert hat. Diesmal wird eine lange Kette von ökonomischen, juristischen und anderen Hintergründen ausgeführt, nach denen sich ein längst fälliges Umgruppieren des Straftatbestandes „Erschleichen von Leistungen“ vom Strafrecht ins Ordnungs- oder Zivilrecht aufdrängt. Sie dokumentieren eindrucksvoll den nicht nur juristischen, sondern auch politischen Schwachsinn, der nunmehr seit mehr als sieben Jahrzehnten auf diesem Gebiet herrscht. Allerdings wird ein schwerwiegender Aspekt bei fast allen Medien geradezu sorgfältig und höchst auffällig ausgeklammert. Auf dem betreffenden Paragraphen des Strafgesetzbuches lastet nämlich nicht nur ein Schatten des Nationalsozialismus, sondern der Paragraph 265a verkörpert sogar eine Schöpfung der Nazi-Justiz. Er wurde am 1. September 1935 von den Nazis in die Welt gesetzt und wird ohne jeden Zweifel bis in die Gegenwart angewandt. Und zwar so gnadenlos, dass die deutschen Gefängnisse bis zu einem Drittel von „Schwarzfahrern“ von München bis Rostock und von Aachen bis Frankfurt an der Oder bevölkert werden. Nach Angaben der „Süddeutschen Zeitung“ sind es im Jahr 2016 bundesweit 7.678 Menschen gewesen, die wegen dieses Bagatatelldelikts verurteilt wurden und wovon rund ein Siebtel tatsächlich hinter Gitter saß. Diese etwa tausend Personen konnten in der Regel wegen ihres Prekariats die ausgesprochene Geldstrafe nicht bezahlen und wurden zum Absitzen einer „Ersatzfreiheitsstrafe“ verhaftet. Dass damit gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen wird, bleibt ebenfalls unerwähnt. Es weiß keiner davon – nicht nur unter den Betroffenen, sondern peinlicherweise auch unter den handelnden Juristen. Einige Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte haben diese Kenntnis, ignorieren sie aber geflissentlich. In einem SZ-Zusatzkommentar fragt Ronen Steinke, wer von solcher Straferei etwas hat. Wenn man das Delikt wieder zur Ordnungswidrigkeit herunterstufen würde, verlöre niemand etwas. Nur die Gefängnisse würden leerer. Aber auch der Journalist Steinke stochert – wie viele seiner Berufskollegen – mit seiner Auffassung in seichtem Gewässer, indem er bemerkt, „der Staat habe einst dieses Bagatelldelikt zur Straftat erhoben“. Dass dies der nationalsozialische Staat war, vor dieser bitteren Wahrheit scheut der Meinungsmacher angstvoll zurück. Bei tiefgründiger Recherche hätte er beispielsweise bei der Initiative „Ich bin dafür“, die sich für ein nazifreies Recht einsetzt und nationalsozialische Normen aus dem demokratischen Staat entfernen will, von dem skandalträchtigen Tatbestand erfahren. Dass das im Übrigen nicht der einzige Paragraph dieser Kategorie im Strafgesetzbuch ist, wird außerdem verschwiegen. ++ (ju/mgn/17.02.18 – 048)

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Schwarzfahrer müssen in Thüringen nicht mehr in Gefängnis

Weimar, 30. Januar 2018 (ADN). Der Deutsche Richterbund sympathisiert stark mit den Überlegungen, dass über Schwarzfahrer keine Ersatzfreiheitsstrafen mehr verhängt werden. Nach Auffassung des Vorsitzenden des Thüringer Landesverbandes, Holger Pröbstel, verursacht Schwarzfahren zwar großen finanziellen Schaden, jedoch binde es  auch immense personelle Ressourcen und kostet den Steuerzahler viel Geld. Das sagte er der „Thüringischen Landeszeitung“ (TLZ), die darüber am Dienstag ausführlich berichtet. „Wir sind quasi das Inkassobüro der Verkehrsbetriebe“, so der Jurist. Dabei handele es sich eigentlich um Bagatellkriminalität. Würden die aktuellen Regelungen überarbeitet, führe das zu keinem großen Bedauern bei Staatsanwälten und Richtern. Schwarzfahren solle als einfache Ordnungswidrigkeit eingestuft werden.

Ob das tatsächlich geschieht, steht allerdings noch längst nicht fest. Nach Auffassung des Thüringer Justizministeriums ist die Meinungsbildung zur Sinnhaftigkeit kurzzeitiger Ersatzfreiheitsstrafen noch nicht abgeschlossen. Die damit zusammenhängenden Fragen würden derzeit zwischen den Justizministern mehrerer Länder mit dem Bundesjustiministerium erörtert. Im Herbst werde eine Arbeitsgruppe dazu Ergebnisse vorlegen. ++ (ju/mgn/30.01.18 – 030)

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Strafverfahren gegen „Schwarzfahrer“ eingestellt

Leipzig, 28. November 2017 (ADN). Das Strafverfahren gegen einen „Schwarzfahrer“ wurde am Dienstag in Leipzig vorläufig eingestellt. Der Beschuldigte war nach einer Verurteilung durch das Amtsgericht Leipzig zu einer Geldstrafe in die Berufung vor dem Landgericht Leipzig gegangen. Das entschied nunmehr, das Verfahren so lange einzustellen, bis das Oberlandesgericht Dresden über den Revisionsantrag in einem vorangegangenen Rechtsstreit – ebenfalls zum Straftatbestand „Leistungserschleichung“ – geurteilt hat. Die Argumentation des Beklagten ruhte auf drei Säulen: zunächst hatten die Fahrkartenkontrolleure einen falschen Namen des angeblich blinden Passagiers registriert. Zudem berief sich der Betroffene auf den Tatbestand, dass er mit solchen Fahrten bei den Leipziger Verkehrsbetrieben seinen ihm zustehenden und bis heute nicht ausgezahlten Vermögensanteil am DDR-Volkseigentum abstottert. Seine dritte Begründungskette reicht in die Rechtsgeschichte. Die Siegermächte des Zweiten Weltkriegs hatten nach Kriegsende sämtliche während der Nazizeit von März 1933 bis Mai 1945 eingeführten Gesetze außer Kraft gesetzt und für unbefristet rechtsunwirksam erklärt. Dazu zählen auch einige Straftatbestände, die trotz der Grundsatzentscheidung der Alliierten bis in die Gegenwart in der praktischen Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden. Dazu gehören Erschleichen von Leistungen, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Vortäuschen einer Straftat.

Eine Gruppe engagierter Juristen in Hessen hat vor einiger Zeit hinsichtlich des Bagatelldelikts „Schwarzfahren“ eine umfassende Untersuchung vorgenommen. Dabei waren sie zu der Erkenntnis gekommen, dass in Deutschland deswegen jährlich Hundertausende zu Geld- und sogar Haftstrafen verurteilt werden. ++ (ju/mgn/28.11.17 – 333)

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