Universität Leipzig wird zum Mekka der Jurisprudenz

Leipzig, 10. Oktober 2017 (ADN). Die Universität Leipzig wird zum Mekka der sächsischen Jurisprudenz. Wie die Hochschule in einer Pressemitteilung am Dienstag mitteilt, ist zum Wintersemester 2017/18 der Startschuss für einen Konzentrationsprozess der Juristenausbildung im Freistaat Sachsen auf Leipzig gefallen. Dazu werden insbesondere die rechtswissenschaftlichen Ressourcen der Technischen Universität (TU) Dresden nach Leipzig verlagert.  Bis Ende 2018 sollen fünf Professoren-Versetzungen von Sachsens Landeshauptstadt nach Leipzig vollzogen sein.  Hinzu kommen vier neue, bis 2023 befristete Professuren für die juristische Fakultät in Leipzig. Im Endstadium der Vergrößerung soll die Leipziger Juristenfakultät mit 26 Professuren zu den größeren im nationalen Vergleich gehören. Sie dürfte dann den Pendants an den Universitäten Köln, Hamburg oder München ebenbürtig sein.

Nach den Worten von Prof. Arnd Uhle wird der Ausbau der Leipziger Fakultät, der eine Erweiterung um insgesamt neun Lehrstühle vorsieht, bundesweit Beachtung finden. Ein wichtiges politisches Ziel der Konzentration der Juristenausbildung in Leipzig bestehe darin, die Anzahl der Absolventen zu steigern, die das erste und zweite Staatsexamen ablegen. „Im Staatsdienst, aber natürlich auch in der Wirtschaft, werden junge Volljuristen zunehmend benötigt, weil wir in den nächsten zehn Jahren in Sachsen eine große Pensionierungswelle bei den Juristen erwarten. Dafür brauchen wir dringend qualifizierten Nachwuchs“, so Uhle. ++ (ju/mgn/10.10.17 – 284)

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Rechtssoziologe Morlok nachsichtig mit Hinz – „Politik ist kein Beruf“

Düsseldorf, 4. August 2016 (ADN). Petra Hinz ist offensichtlich eine Vollblutpolitikerin. Ihr Lebensinhalt war – wie es aussieht – fast ausschließlich Politik. Das erklärte der Rechtssoziologe und Parteienrechtler, Prof Martin Morlok von der Universität Düsseldorf, am Donnerstag in einem Interview mit dem Deutschlandfunk. Er könne es nachvollziehen, dass man sich davon nicht freudig und mit einem großen Sprung verabschiedet. Es gehe wohl leichter, wenn man das Schritt für Schritt macht. Nachhelfen könne die Partei mit Fraktions- und Parteiausschluss, um sie letztlich zum Verzicht auf das Bundestagsmandat zu bewegen. Von Betrug und Ergaunern des Mandats im strafrechtlichen Sinne könne zumindest keie Rede sein. Ins Amt sei sie nicht durch Täuschung gekommen. „Einem Abgeordneten kann man das Mandat im Parlament nicht gegen dessen Willen entziehen. Das ist auch recht so, denn der Abgeordnete soll befähigt sein, in Konflikt zu gehen mit seiner Fraktion, mit seiner Partei. Die Möglichkeit, Nein zu sagen, zu dem, was Partei, was Fraktion wollen, ist wichtig für die innerfraktionelle, für die innerparteiliche Demokratie. Insofern haben wir das freie Mandat rechtlich ganz stark abgesichert,“ so Morlok.

Von Staats wegen scheint es dem Rechtsprofessor weder nötig noch angeraten, seitens der Parteien die Vita ihrer Abgeordneten zu überprüfen. Politik sei ja kein Beruf, in den man durch Examina kommt, sondern durch das Vertrauen der Wähler und Parteien. Es gehe in die Irre, wenn im Parlament lauter diplomierte Politikwissenschaftler oder Juristen säßen. ++ (pl/mgn/04.08.16 – 209)

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800.000 Strafenprozessen stehen jährlich nur 900 Wiederaufnahmeverfahren gegenüber

Passau/München, 14. Juli 2016 (ADN). 40 Prozent aller Ärzte irren, aber wie viele Richter irren, ist nicht erforscht. Dieser Tatbestand bildete am Donnerstagabend den Hintergrund für das Gespräch von Gert Scobel in der gleichnamigen sat3-Fersehsendung. Der Rechtsanwalt und Dozent an der Universität Passau Andreas Geipel erläuterte insbesondere die gravierenden Mängel in der Justiz. In der Richterschaft gebe es strukturelle Vorurteile. Davon loszukommen, sei schwierig. Vorausurteile zu fällen, stehe auf der Tagesordnung. Pro Jahr werden nach Aussage des Rechtswissenschaftlers in Deutschland rund 800.000 Strafverfahren geführt und entschieden. Dagegen stünden im selben Zeitraum nur 900 Wiederaufnahmeverfahren, in denen Fehlurteile aufgearbeitet und korrigiert werden. Einen wesentlichen Grund für dieses krasse Missverhältnis sieht Geipel in der engen Verflechtung von Gerichten und Staatsanwaltschaften. Häufig seien beide Seiten noch nicht einmal räumlich getrennt.  Man sehe sich täglich mehrfach auf Fluren, in Sälen oder an anderen Örtlichkeiten – beispielsweise in sogenannten Justizzentren.  Die strukturellen Fehlerquellen in der Justiz würden von der Bevölkerung nicht bemerkt. „Recht ist nicht dazu da, Streit zu schlichten, sondern hochzutreiben“, so Geipel. Das habe die Funktion, Selbstjustiz zwischen den Parteien zu vermeiden.

Der Rechtsexperte teilte mit, dass es Ende der 60er Jahre Bemühungen gegeben habe, eine Studie zu Wiederaufnahmeverfahren zu erarbeiten. Jedoch sei das Vorhaben im Sande verlaufen. Der Rechtsprofessor Karl Peters, der selbst zahllose Strafverteidigungen ausnahmslos für bedürftige Personen übernommen und dabei die „andere Seite der Justiz“ vor Augen führte, habe das dann in eigener Regie in Angriff genommen und darüber 1979 ein Buch geschrieben. Hauptmängel für die schwerwiegenden Disparitäten in der Strafrechtspraxis sieht Geipel in der juristischen Ausbildung an den Universitäten und Hochschulen. Die Frage nach der Fehlerkultur werde dort nicht gehandelt. Falsche Beweiswürdigungen seien die Hauptursache von Justizirrtümern. Sämtliche Untersuchungen zum Thema klassische Beweismittel belegten ein hohes Fehlurteilsrisiko.

Geipel selbst bestreitet an der Universität Passau in dem 2007 gegründeten Zentrum für Schlüsselkompetenzen ein Dauerseminar mit dem Titel „Beweiswürdigung und Lügenerkennung“.    ++ (ju/mgn/14.07.16 – 189)

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Neurosen, Missverständnisse und Instrumentalisierungen um den Begriff „Verfassungsfeind“

München, 27. Mai 2016 (ADN). Wer überall die Verfassung bedroht sieht, betreibt am Ende unweigerlich jene diffuse Identitätspolitik, die er den anderen vorhält. Das stellt der Staatsrechtler Florian Meinel von der Humboldt-Universität Berlin am Freitag in der „Süddeutschen Zeitung“ (SZ) fest. So sei die Politik der Verfassungsfeindschaft die schmutzige Seite des bundesrepublikanischen Verfassungspatriotismus. Sie transportiere die Unsicherheiten der heterogener werdenden sogenannten Mehrheitsgesellschaft mit ihrer „Verfassungsidentität“ tendenziell neurotisch nach außen. 

„Mit dem Kampfbegriff des Verfassungsfeinds, den keine andere Sprache kennt, muss es also eine besondere Bewandtnis haben. Es gibt innere und äußere Feinde, Staatsfeinde und Feinde des Fortschritts – aber Verfassungsfeinde ?“, fragt Meinel nach dem Hintergrund des Verbalunikats und beleuchtet die Entstehungsgeschichte der Wortgruppe. Sie habe ihre Bedeutung in der Mitte des 20. Jahrhunderts erlangt. Verfassungsfeinde hießen in den 1860er Jahren noch jene, die gegen die Reichseinigung und Bismarcks Verfassungspläne waren, während der Reichskanzler seine innenpolitischen Feinde als „vaterlandslose Gesellen“ bekämpfte. Auch nach dem Ersten Weltkrieg seien Verfassungsfeinde jene Gruppen gewesen, die das Weimarer Verfassungswerk ablehnten. Erst Carl Schmitt habe dem Begriff Ende der Weimarer Republik seine heutige Bedeutung gegeben.  Jede Verfassung habe danach grundlegende Prinzipien, einen werthaften normativen Verfassungskern, der nicht zur Disposition demokratischer Politik steht und deswegen nicht verhandelbar ist.

So eng der verfassungsrechtliche Begriff des Verfassungsfeindes, so weit und unscharf ist der politische, meint Meinel. Er unterscheide sich von der bloßen Gegnerschaft durch unbestimmte Gesinnungskriterien. „Bis zur Unkenntlichkeit verwischen dann in der politischen Sprache die Unterscheidungen zwischen Verfassungswidrigkeit und Verfassungsfeindschaft, von Unvereinbarkeit mit der Verfassung und Angriffen auf ihre Substanz,“ stellt des Wissenschaftler fest. Das geschehe mit Erfolg, denn die Politik der Verfassungsfeindschaft gehöre zum diskursiven Arsenal der deutschen Öffentlichkeit, mit der sogenannte Rechtsparteien klein  gehalten werden. Das Grundgesetz rechne von Anfang an mit Verfassungsfeinden, kenne aber den Begriff nicht und habe die rechtlichen Instrumente des Kampfes gegen Feinde der Verfassung strikt formalisiert. ++ (vf/mgn/27.05.16 – 141)

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