Generalmangel der Justiz: Nicht präzise dokumentierte Verhandlungsverläufe

München, 20. Juli 2017 (ADN). In der Schussphase des gigantischen NSU-Prozesses tritt plötzlich ein bisher in juristischen Auseinandersetzungen kaum wahrgenommenes Phänomen ins Licht der Öffentlichkeit. Es handelt sich um einen generellen und eigentlich blamablen Makel, den Anette Ramelsberger in der Donnerstagausgabe der „Süddeutschen Zeitung“ ausführlich erläutert. „Anders als in vielen anderen europäischen Ländern werden in Deutschland Verhandlungen nicht aufgezeichnet oder protokolliert. Jeder Prozessbeteiligte schreibt für sich mit, was ihn interessiert – und überhört dabei notgedrungen immer wiewder wichtige Passagen. Es ist ein altes Problem“. Es zu lösen, hat bislang offenbar noch nie Anstalten gemacht, das nunmehr die Verteidiger im NSU-Prozess als Streitwaffe zücken und die akustische Aufzeichnung der auf 22 Stunden Länge geschätzten Plädoyers der Bundesanwälte beantragen. Das Gericht lehnte das ab, weil dadurch die Persönlichkeitsrechte der Bundesanwälte verletzt würden. Die Verteidiger beharrten auf ihren Anträgen mit der Begründung, dass die Staatsanwälte als Vertreter des Staates auftreten und demzufolge bei ihren Plädoyers die Persönlichkeitsrechte zurücktreten. Außerdem gebe es eine Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Angeklagten. Sie müssten die Plädoyers vollständig selbst wahrnehmen und ganz verstehen. Wenn schon nicht aufgezeichnet werde, dann sollten die Staatsanwälte ihre schriftlichen Unterlagen  herausgeben oder das Gericht einen Stenographen bezahlen. Die Staatsanwälte reagierten empört. Sie seien keine „rechtlosen Gesellen“ ohne Persönlichkeitsrechte. Sie fühlten sich auch nicht verpflichtet, ihre Ausführungen an „jeglichen Verständnishorizont anzupassen“. Bundesanwalt Herbert Diemer erklärte weiter: „Wir machen hier keinen Stuhlkreis, sondern das ist ein Prozess. Und die Strafprozessordnung sieht es nicht vor.“ Doch sie verbietet es auch nicht. ++ (jz/mgn/20.07.17 – 202)

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Behörden basteln willkürlich an persönlicher Identität – Schätzungsweise eine Million Deutsche bislang betroffen

Leipzig, 17. Dezember 2015 (ADN). „Seit einigen Jahren passiert es in Deutschland immer wieder, dass Behörden von dem festgelegten Rufnamen nichts mehr wissen wollen und willkürlich einen anderen Vornamen zum Rufnamen erheben, selbst Jahrzehnte nach der Geburt.“ Wie in einem Rundfunkbeitrag des Senders MDR INFO am Donnerstagmorgen weiter mitgeteilt wird, betrifft das insbesondere Personen mit mehreren Vornamen, deren eigentlicher Rufname in bundesdeutschen Personalausweisen und Reisepässen bis ins Jahr 2009 unterstrichen wurde. Seit 2010 wird das nicht mehr getan und die Verwaltungen ordnen ihrerseits nach Gutdünken zwangsweise ohne Wissen und Einverständnis den derart Geschädigten einen Rufnamen zu.  Das bedeutet eine schwere Verletzung der persönlichen Identität von Menschen.

Auf diese Weise wurden inzwischen nach Auskunft des Leipziger Verwaltungsrechtlers Prof. Jens Wuttke vorsichtig geschätzt eine Million Menschen erfasst.  Noch zigfach höher dürfte die Falschzustellung von Behördenpost ausfallen. Rechnungen, Mahnungen, Bescheide, Urteile, Bußgelder und sogar Haftbefehle werden auf Namen und Menschen ausgestellt, die es gar nicht betrifft und dieses generelle staatsbürgerschaftliche Manko ausbaden müssen. Sie kommen in Teufels Küche und das auf Dauer. Das Fegefeuer des administrativen Chaos auf dem Terrain der Bundesrepublik Deutschland umfasst also nicht nur die Hundertausenden derzeit nach Deutschland strömenden Flüchtlinge, die entweder gar nicht oder nicht korrekt registiriert worden sind, sondern seit Jahrzehnten und tiefgreifend die einheimische deutsche Bevölkerung. Tausenden aufmerksamen Deutschen waren diese und weitere fundamentalen Widersprüche längst aufgefallen und Anlass, sich intensiv mit der juristischen Materie auseinanderzusetzen. Sie haben daraus die Konsquenz als mündige Bürger gezogen und Personenstandserklärungen abgegeben, in denen ihre juristische Basisposition als natürliche Person definiert und geklärt ist.

Nach Angaben von MDR INFO gehört zu den von diesen grundlegenden Missständen in ihren Grundrechten Verletzten sogar der zuständige Bundesinnenminister selbst. Er heißt nämlich Karl Ernst Thomas de Maiziere – verfügt also über drei, in bemerkenswerter Reihenfolge angeordnete Vornamen. Sein Pressesprecher Tobias Plate erklärt gegenüber dem Hörfunksender den substanstiellen Mangel mit einem Urteil aus dem Jahr 1959. Demnach müsse jeder Deutsche auch im Alter das Recht haben, sich aus seinen vielen Vornamen einen Rufnamen auszusuchen: „Wenn nach wie vor der Rufname in Personaldokumenten unterstrichen wäre, dann würde das zu einer Verfestigung dieses Rufnamens führen. Und das bedeutet: Es kann keine Unterstreichung geben, sonst schränkt man diese Möglichkeit zur Wahl des Rufnamens ein.“ Dieser Definition und der Praxis seiner Administration folgend müsste sich der Bundesinnenminister wohl eher Karl de Maiziere nennen.

Den seltsamen Klärungsversuchen aus dem Bundesinnenminsterium setzt Wuttke einleuchtend und eindeutig bei MDR INFO entgegen: „Dadurch werden Bürger, deren Rufname nicht der erste ist, gezwungen, einen Vornamen zu gebrauchen, der meist nie dazu bestimmt war und mit dem sie sich weder selbst identifizieren noch von ihrem Umfeld identifiziert werden.“  Auf der Homepage von Professor Wuttke wird überzeugend juristisch dargelegt, warum dieses Vorgehen grob grundgesetzwidrig ist: „Die hierfür ursächliche aktuelle Verwaltungspraxis verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz (GG) und stellt insbesondere eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 Absatz 1 GG iVm Artikel 1 Absatz 1 GG, des Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 3 Absatz 1 GG sowie des Elternrechts nach Artikel 6 Absatz 2 GG  dar“.  ++ (vw/mgn/17.12.15 – 342)

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