Thomas Kemmerich verliert Mandat im Erfurter Stadtrat

Weimar, 11. Juni 2020 (ADN). Der ehemalige Wenige-Tage-Ministerpräsident Thomas Kemmerich Thüringens verliert sein Mandat im Erfurter Stadtrat. Das hat das Verwaltungsgericht Weimar am Donnerstag nach der mündlichen Verhandlung am Vortag in der Weimarer Kongresshalle entschieden. Wie Gerichtspräsidentin Elke Heßelmann in einer Pressemitteilung informiert, wurde die Wahl des FDP-Politikers aufgrund einer Anfechtungsklage aufgehoben. „Es konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden, dass er tatsächlichen einen Aufenthaltsswerpunkt in Erfurt hat“, heißt es in der Mitteilung. Damit gelte die gesetzliche Verutung, wonach der Hauptwohnsitz am Wohnsitz der Familie in Weimar bgründet ist. Mit Rechtskraft der Entscheidung scheide der Beigeladene aus. Der Platz werde durch einen Nachrücker der FDP-Liste besetzt.

Kemmerich selbst kündigte bereits an, gegen das Urteil Widerspruch einzulegen und vor das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu ziehen. ++ (kw/mgn/11.06.20 – 192)

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Oberverwaltungsgericht attestiert „Reichsbürgern“ waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Koblenz, 18. Dezember 2018 (ADN). Das in Koblenz ansässige Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss zwei sogenannten Reichsbürgern die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen. Zu der ominösen „Reichsbürgerbewegung“ die es als solche eigentlich gar nicht gibt, veröffentlicht das Gericht einige bemerkenswerte Einschätzungen. So heißt es in der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts: „Eine einheitliche „Reichsbürgerbewegung“ gebe es nach den vom Ministerium des Innern  und für Sport Rheinland-Pfalz veröffentlichten Informationen allerdings nicht. Vielmehr existiere ein heterogenes Spektrum, deren kleinste gemeinsame Nenner und gleichsam weltanschauliche Klammern die Leugnung der völkerrechtlichen Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und die Nichtanerkennung ihrer Rechtsordnung seien. Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiere und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkenne, gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen und Munition nicht strikt befolgen werde.“++ (rb/mgn/18.12.18 – 331)

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Siedepunkt konstitutioneller Zwangsbeglückung bald erreicht

Berlin/München, 18. August 2018 (ADN). Der Streit um die Kompetenzen im System der bundesdeutschen Gewaltenteilung hat gegenwärtig Hochkonjunktur. Entfacht hat ihn der Fall Sami A. und das für den Normal-Bürger nicht durchschaubare Zuständigkeitswirrwarr zwischen staatlichen Verwaltungen und der Justiz. So deutlich wie die Präsidentin des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts hat schon lange niemand aus höheren Justizkreisen laut über im Rechtsstaat begangenen Verfehlungen nachgedacht. Und das 70 Jahre nachdem am Herrenchiemsee im kleinen Kreis von 33 juristischen Sachverständigen und im Auftrag der westlichen alliierten Siegermächte an einem Grundgesetz zu basteln begonnen wurde. Über damals als vorläufig auf den Weg gebrachte Grundgesetz wurde zu keinem Zeitpunkt bis heute demokratisch vom Volk abgestimmt. Wenige Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die Deutschen dazu nicht für würdig und befähigt befunden. Nun sind sieben Jahrzehnte vergangen und dennoch sind die Deutschen immer noch nicht reif genug. Das Provisorium Grundgesetz gilt trotzdem weiter. Die beste Gelegenheit eine vom Volk direkt verabschiedete Verfassung in Kraft setzen zu lassen, wurde 1990 nicht nur versäumt, sondern systematisch verhindert. Grund ist der kometenhaft schnelle Beitritt der DDR zur BRD. Obwohl das Grundgesetz ausdrücklich für den Fall einer deutschen Wiedervereinigung das Erarbeiten und Verabschieden einer neuen gesamtdeutschen Verfassung vorsah, wurde das sabotiert. Mangel an Zeit war das Hauptargument. Das Zeitfenster der Geschichte sei angeblich zu klein gewesen, um eine lange und aufwendige Verfassungsdiskussion vom Zaune zu brechen. So werden die Bürger auf die bewährte ganz spezielle Art weiter unmündig gehalten. Die substantiellen Schwächen dieses Systems werden relativiert und beschönigt.

In einem Kommentar fügt dem am Sonnabend der Chefredakteur der Zeitung „Die Welt“, Ulf Poschardt, eine neue Nuance hinzu. Seine Beschwichtigungsformel bezogen auf die gegenwärtig lautstärkste Diskussion in Sachen Migration lautet: „Die maue Akzeptanz der Flüchtlingspolitik korrespondiert mit dem Mangel an Zutrauen in das Funktionieren des Rechtsstaates – Geschichten von Intensivstraftätern, die nie einfahren, Verbrechen von längst Abzuschiebenden, die grotesken Pannen bei Anis Amri. Im Rechtsstaatlichen aber begegnet dem Bürger ein universalistischer Kosmos“. Ihm gelte es unbedingt zu folgen, nicht nur wenn es genehm ist. Er rät zum Nachschärfen des Rechtsstaates, wo er nicht richtig funktioniert – auch bei der organisierten Kriminalität.  In der Regel gelte, dass die Gesetze gut sind, aber kompromisslos angewandt werden müssten. Poschardts Empfehlungen bringen die Volksseele entweder zum Resignieren oder zum Kochen. Der Siedepunkt dieser Art konstitutioneller Zwangsbeglückung in der Bevölkerung ist bald erreicht. ++ ju/mgn/18.08.18 – 210)

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In Thüringen ist der Rechtsstaat noch nicht angekommen

Weimar, 1. Oktober 2016 (ADN). Es scheint, als sei der Rechtsstaat ganz besonders Thüringen noch nicht angekommen und dass das Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht mit dem zu Zeiten der DDR gleichgesetzt werden kann. Das erklärte der Ende Oktober aus dem Amt scheidende Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (OVG) Hartmut Schwan am Sonnabend in einem Interview mit der „Thüringischen Landeszeitung“ (TLZ). Er meine die Aufgabe der Gerichte und den Charakter des Rechts. Es gebe keinen Instrumentalcharakter des Rechts mehr. Das Recht diene nicht mehr der Durchsetzung der Ziele der Arbeiterklasse, sondern sei ein Korrektiv. Dass Minderheiten oftmals sehr unbequem sind und dass deren Meinungen von über 90 Prozent der Bevölkerung nicht vertreten werden, liege in der Natur der Sache. Richter seien aber dazu da, das Recht der verbleibenden Wenigen gegenüber dem Staat zu sichern. 

Scharfe Kritik übte Schwan am politischen Spitzenpersonal Thüringens, insbesondere am Ministerpräsidenten Bodo Ramelow und Justizminister Dieter Lauinger. „Beide wurden vor dem Verfassungsgericht in die Schranken verwiesen, weil sie nicht unterschieden haben zwischen Amtspersonen und Privatmann“, so der aus dem hessischen Fulda stammende OVG-Präsident. ++ (ju/mgn/01.10.16 – 267)

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Justiz-Notstand in Thüringen

Erfurt, 30. Juli 2016 (ADN). „Thüringer Gerichten droht die Arbeitsunfähigkeit“. So titelt die „Thüringer Allgemeine“ am Wochenende. Gemeint ist die Klage des Vorsitzendes Landesrichterbundes, Holger Pröbstel, die in Zukunft zum Rinnsal verkümmernde Persoalzustrom an Richtern, Staatsanwälten und Justizmitarbeitern. Von den derzeit 800 Richtern und Staatsanwälten gingen bis 2020 100 in Rente, zwischen 2020 uns 2030 sogar 500. Außerdem leide das juristische Personal in Thüringen an Überalterung.

Der Leitartikel zum dem Thema registriert einen „Justiz-Notstand als Dauerzustand“. Pikanterweise kann diese Feststellung über den Personalmangel hinaus auch auf den gesamten Sektor und seine inhaltliche Tätigkeit ausgedehnt werden. Deutschland rühme sich ein Rechtsstaat zu sein. Dem seien allerdings lange Wartezeiten auf Prozesse und Entscheidungen nicht zuträglich. Angesichts einer immer komplizierteren Welt dürfe man zudem kompetente Richter erwarten. Einzelheiten dazu sind nicht mehr zu lesen. Sie würden wahrscheinlich Kopfschütteln ob der faktisch inhaltlichen Misere im Justizbereich offenbaren. Erst jüngst wurden einem Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in Weimar gravierende Mängel attestiert. Das Gericht befasste sich in einem Fall inhaltlich so gut wie nicht mit den Darlegungen eines Klägers und wies die Klage als unanfechtbar zurück. Als einen Grund nannten die Richter die Prozessökonomie. Ihrem „kurzen Prozess“ muss nun mit Sonderrechtsbehelfen entgegnet werden, wodurch die Richter das Verfahren mit zusätzlichem Aufwand belasten und weitere Instanzen damit beschäftigen. Die Arbeitsunfähigkeit lässt sich also auch auf die unzureichende Qualifikation des Justizpersonals erweitern. Sie droht nicht nur, sondern entfaltet sich bereits unübersehbar. ++ (ju/mgn/30.07.16 – 204)

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