Luxemburg, 28. Mai 2019 (ADN). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg bemängelt, dass deutsche Staatsanwaltschaften nicht unabhängig genuug sind. Deshalb dürfen sie in Zukunft keinen europäischen Haftbefehl (EHB) mehr ausstellen. Eine Voraussetzung für die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls ist laut einem jetzt bekannt gewordenen EuGH-Beschluss, dass er von einer „Justizbehörde“ ausgestellt ist. Dabei müsse es sich zwar nicht zwingend um einen Richter oder ein Gericht handeln. Allerdings habe die zuständige Behörde unabhängig handlungsfähig zu sein. Das sei bei deutschen Staatsanwälten nicht gegeben, weil es gesetzlich möglich ist, dass ein Europäischer Haftbefehl auf Weisung des Justizministers des jeweiligen Bundeslandes ausgestellt wird. Insofern bestehe keine Unabhängigkeit von der Exekutive.
Der Beschluss kam auf Initiative Irlands zustande. Dessen Oberster Gerichtshof hatte den EuGH gebeten, den maßgeblichen Rahmenbeschluss der EU-Staaten auszulegen. Dabei giong es um die Fälle von zwei Litauern und eines Rumänen, die gegen die Haftbefehle Beschwerde eingelegt hatten. Die Befehle stammten von den Staatsanwalten Lübeck und Zwickau sowie aus Litauen. Während die die Generalstaatsanwaltschaft des baltischen Landes als „ausstellende Behörde“ im Sinne des EU-Rahmenbeschlusses anerkannt wird, trifft dies bei den betreffenden beiden deutschen Staatsanwaltschaften dem EuGH-Beschluss zufolge nicht zu. Zur Begründung hatte Generalanwalt Campos Sanchez-Bordona aus einem EuGH-Urteil vom 25. Juli vergangenen Jahres zitiert: „Diese Unabhängigkeit der nationalen Behörde, die den EHB ausstellt, setzt voraus, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden n oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten.“ ++ (ju/mgn/28.05.19 – 146)