München/Wolfenbüttel, 12. Januar 2018 (ADN). Der Glaube an die Möglichkeit einer politischern Enthaltsamkeit von Beamten und Richtern war schon für Gustav Radbruch eine trügerische Ideologie, ja „die Lebenslüge des Obrigkeitsstaates“. Zu den Lebenslügen einer die Steuertricks von Konzernen begünstigenden Judikatur gehört auch die Meinung, Gemeinnützigkeit düerfe nicht politisch kontaminiert sein. Das erklärte Helmut Kramer in einem am Freitag von der „Süddeutschen Zeitung“ veröffentlichter Leserbrief über den plötzlichen Entzug der anerkannten Gemeinnützigkeit der Organisation Attac. Die Politik- und Wirtschaftsnähe des Bundesfinanzhofes (BFH) zeige sich demgemäß auch in seiner personellen Besetzung. Während die Wahlen zu den anderen oberen und obersten Gerichten einigermaßen transparent seien, erfahre die Öffentlichkeit über die Auswahl der Richter des BFH nur wenig. Es fehle auch an einer ausreichenden Anbindung zwischen BFH und Bundesverfassungsgericht. Weit über das Jahr 1993 hinaus sei keiner der Richter des BFH nach Karlsruhe gelangt.
Das starre Festhalten des Bundesfinanzhofs an einer Rechtsanwendungstechnik im Sinne des Rechtspositivismus hat nach den Worten von Kramer Tradition. Dazu schreibt er weiter: „Man denke an die die bedrohten Juden an einer Auswanderung hindernden Entscheidungen des Reichsfinanzhofs zur Reichsfluchtsteuer schon im Jahr 1933. Kritiker sprachen hier vom ‚Finanztod‘ der Juden als Vorstufe zum Holocaust. Man erinnere sich auch an die Schwierigkeiten des damaligen Präsidenten des Bundesfinanzhofs, Franz Klein, sich in der Festschrift ’50 Jahre Bundesfinanzhof‘ von der die Juden diskriminierenden Praxis des Reichsfinanzhofes zu distanzieren. In der heutigen Fortbildung der Finanzrichter scheint die Auseinandersetzung mit der rassistischen Rechtsprechung der Jahre 1933 – 1945 wenig Raum zu haben.“ ++ (ju/mgn/12.01.18 – 012)
http://www.adn46.wordpress.com, http://www.adn1946.wordpress.com, e-mail: adn1946@gmail.com, Redaktion: Matthias Günkel (mgn), adn-nachrichtenagentur, SMAD-Lizenz-Nr. 101 v. 10.10.46